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Die Mitarbeitervertretung im EVK Hamm

Mitarbeitervertretung? Was ist das?

Vielleicht haben auch Sie schon einmal erfahren, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nicht auf Augenhöhe gegenüberstehen. Das liegt daran, dass Arbeitnehmer in besonderer Weise davon abhängig sind, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie sind nämlich schlicht auf das Erwerbseinkommen aus diesem Arbeitsverhältnis angewiesen. Und selbst wenn sie aufgrund der Arbeitsmarktlage gute Chancen haben, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, bringt der Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig große Belastungen mit sich: Ein Arbeitnehmer verliert die erworbenen sozialen Besitzstände, muss sich in ein neues soziales und fachliches Umfeld einfinden, muss möglicherweise umziehen oder längere Anfahrten in Kauf nehmen.

Und auch in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitnehmer abhängig. Der Arbeitgeber ist nämlich gemäß § 106 GewO berechtigt (und auch verpflichtet), den Arbeitnehmer anzuweisen, wann, wo und welche Arbeit er auszuführen hat. Diese doppelte Abhängigkeit vom Arbeitsverhältnis und im Arbeitsverhältnis führt dazu, dass zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein strukturelles Ungleichgewicht besteht. Dieses Ungleichgewicht soll durch verschiedene Instrumente gemildert werden, unter anderem durch die betriebliche Interessenvertretung, also z.B. durch eine Mitarbeitervertretung.

Warum es Mitarbeitervertretung und nicht Betriebsrat heißt

In Betrieben, die nicht zur Kirche gehören, werden Betriebsräte auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt. In den Dienststellen des öffentlichen Dienstes gibt es Personalräte, die nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt in § 118 Abs. 2, dass es auf die Kirchen und ihre karitativen oder erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform keine Anwendung findet.

Damit überlässt der staatliche Gesetzgeber es den Kirchen, durch eigene Regelungen zu bestimmen, wie die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertreten werden. Sowohl bei der evangelischen als auch bei der katholischen Kirche werden daher keine Betriebs- oder Personalräte, sondern Mitarbeitervertretungen gewählt, deren Rechte und Pflichten sich nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (in der evangelischen Kirche) beziehungsweise nach der Mitarbeitervertretungsordnung (in der katholischen Kirche) richtet. Die Kirchen beanspruchen dieses Recht mit Hinweis auf Art. 140 GG, der wiederum auf Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung verweist. Danach haben die Kirchen das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten.

Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung

Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung im EVK Hamm werden im Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche Deutschland konkretisiert. So sind z.B. eine Reihe von Entscheidungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts treffen darf, nur dann wirksam, wenn die Mitarbeitervertretung zuvor zugestimmt hat. Das gilt z.B. für die Festlegung der Arbeitszeit, die Einstellung oder die Kündigung von Mitarbeitern.

Hat die Mitarbeitervertretung nicht zugestimmt, ist die Anordnung unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht dient dazu, in den im Gesetz geregelten Fällen die Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber zu kontrollieren.

Aktuelle Mitarbeitervertretung im EVK Hamm

Die Mitarbeitervertretung wird alle 4 Jahre neu gewählt. Gewählt wurde zuletzt im April 2022.

Sie besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern.

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